Die Rekursgegnerin forderte die Nachreichung der Unterlagen jeweils innerhalb von 20 Tagen. Weiter machte die Rekursgegnerin die Rekurrentin auf die Möglichkeit einer Ermessensveranlagung im Unterlassungsfall, deren erschwerte Anfechtung sowie auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse aufmerksam. Am 22. Juni 2017 fand eine Buchprüfung der Rekurrentin statt (StV act. 5, Beilage A). Im Anschluss sandte die Vertreterin der Rekurrentin am 11. Juli 2017 der Rekursgegnerin weitere Unterlagen zu und beantwortete offene Fragen (StV act. 5, Beilage D–1). Mit Schreiben vom 17. August 2017 bat die Rekursgegnerin die Vertreterin der Rekurrentin um die Zustellung weiterer Unterlagen (StV act. 8, S. 4–6).