5.5 Bevor die einzelnen Positionen genauer betrachtet werden, ist es für die Würdigung der vorhandenen Beweismittel von Nutzen, die Einbringung der Akten im vorinstanzlichen Verfahren zu betrachten. Mit Mahnungen vom 21. November 2013 (StV act. 13), 5. November 2015 (StV act. 14) und 10. November 2016 (StV act. 15) informierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin darüber, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Steuererklärungen und die dazugehörenden Beilagen der Steuerperioden 2012, 2014 und 2015 nicht eingereicht habe. Die Rekursgegnerin forderte die Nachreichung der Unterlagen jeweils innerhalb von 20 Tagen.