5.4 In Anbetracht der allgemeinen Beweislastbestimmungen (siehe vorstehend E. 2.3) ist daher zu untersuchen, ob die Rekurrentin die geschäftsmässige Begründetheit der geltend gemachten Provisionsaufwände nachgewiesen hat. Erforderlich ist dazu der Nachweis, dass die Höhe der Aufwände plausibel ist und dass die Aufwände tatsächlich zu einer Ertragsminderung geführt haben. Insbesondere sind die entsprechenden Buchungen und Belege beizubringen. Bekanntlich kann eine Buchung für sich keinen Beweis erbringen, so lange der entsprechende Beleg dazu fehlt (vgl. mit den Grundsätzen der ordnungsmässigen Buchführung in Art. 957a Abs. 2 OR).