2013, N. 7.5 zu Art. 73 BVG). Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien im Steuerrecht (siehe vorstehend E. 2.1 und 3.4) muss auch im Steuerrecht gelten, dass vom Gericht nicht verlangt werden kann, unbegrenzt die gesamten Verfahrensakten (also auch diejenigen, auf die sich die Rekurrentin im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht explizit stützt) auf weitere Details, die für die Begründetheit der geltend gemachten steuermindernden Tatsachen sprechen, zu durchsuchen.