Diese Beträge entsprechen den Rechtsbegehren der Rekurrentin und sind gleichbedeutend mit 50% des von der Rekurrentin im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Provisionsaufwands. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, beziehen sich die Ausführungen der Rekurrentin jedoch, mit Ausnahme der Kinderzulagen, stets auf 100% des von ihr geltend gemachten Aufwands und Spesen und nicht bloss auf die streitgegenständlichen 50%.