5. 5.1 Fraglich ist vorliegend zunächst, ob die Rekursgegnerin zu Recht die folgenden Aufrechnungen von aus ihrer Sicht geschäftsmässig nicht begründetem Provisionsaufwand vorgenommen hat: Fr. 62’000.– im Jahr 2012, Fr. 174’000.– im Jahr 2013, Fr. 111’000.– im Jahr 2014 und Fr. 104’000.– im Jahr 2015. Diese Beträge entsprechen den Rechtsbegehren der Rekurrentin und sind gleichbedeutend mit 50% des von der Rekurrentin im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Provisionsaufwands.