4.3 Hat eine steuerpflichtige Gesellschaft einen Aufwand erfolgswirksam verbucht, dann ist es grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist. Kann sie hierfür sachliche Gründe, d.h. genügende Tatsachen für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit anführen, kommt der aus Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG abgeleitete Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz zum Tragen (BGE 137 II 353 E. 6.2; Urteil BGer 2C_862/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4). Urteil A 2019 5 13