Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. b bzw. Ziff. 2), sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c bzw. Ziff. 3). 4.2 Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung verschiedentlich zur Frage geäussert, was unter dem Begriff des nicht geschäftsmässig begründeten Aufwandes zu Urteil A 2019 5 11