Denn wenn die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid ohne Weiteres davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine erschwerte Anfechtung der Veranlagung nicht gegeben sind, so kann man von der Rekurrentin nicht verlangen, anzunehmen, im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelte ohne anderslautende gesetzliche Grundlage plötzlich ein anderer Massstab. Im Übrigen ist nicht einmal erstellt, ob die Rekurrentin die Mahnungen für die Steuerjahre 2012, 2014 und 2015 überhaupt erhalten hat und damit die Fehlerhaftigkeit des Einspracheentscheids hätte erkennen können. So sind die Mahnungen nicht als Einschreiben gekennzeichnet (StV act.