Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hingegen argumentiert die Rekursgegnerin, dass die Anfechtung des Einspracheentscheids nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit möglich sei (Vernehmlassung, S. 4). Einen sachlichen Grund für diese andere Einschätzung ist nicht erkennbar, ausser dass die Rekursgegnerin womöglich die Mahnungen im Einspracheverfahren nicht berücksichtigt hatte. Dafür spricht, dass sie diese erst mit ihrer Duplik eingereicht hat. Auch kann der Rekurrentin im hier zu beurteilenden Fall nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte die Fehlerhaftigkeit dieser Aussage erkennen können. Urteil A 2019 5 10