3.6.3 Die Rekursgegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, dass für die Jahre 2012– 2015 keine Mahnung erfolgt und dass deshalb eine Ermessensveranlagung nicht zulässig sei und darum auch die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache keine Anwendung fänden (StV act. 12, S. 2). Auch wenn diese Schlussfolgerung nicht mit der Faktenlage übereinstimmt (siehe vorstehend E. 3.6.1), handelt es sich dabei dennoch um einen von der Rekursgegnerin verbindlich eingenommenen Standpunkt. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hingegen argumentiert die Rekursgegnerin, dass die Anfechtung des Einspracheentscheids nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit möglich sei (Vernehmlassung, S. 4).