3.6.2 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln Staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben begründet ein justiziables Grundrecht des Einzelnen und weist verschiedene Teilgehalte auf. So darf sich z.B. der Empfänger einer falschen Auskunft auf diese berufen und die verantwortliche Behörde muss sich so verhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre. Weiter verbietet der Grundsatz widersprüchliches Verhalten.