Wie aber sogleich zu sehen sein wird, hat dies nicht zur Folge, dass die erhöhten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung zur Anwendung gelangen, sodass letztlich offenbleiben kann, ob für die Jahre 2012, 2014 und 2015 zu Recht eine ermessensweise Veranlagung des geltend gemachten Aufwands erfolgt ist. Denn selbst wenn das Vorliegen einer Verletzung von Verfahrenspflichten zu bejahen wäre, so hätte dies aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens der Rekursgegnerin keine erschwerte Anfechtung einer allfälligen Ermessensveranlagung zur Folge, wie sich nachfolgend ergibt.