3.6 3.6.1 Dem vorstehenden Abschnitt kann entnommen werden, dass eine Ermessensveranlagung in Bezug auf die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen generell möglich ist, sofern die entsprechenden Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die Ausführungen der Rekursgegnerin sind zumindest implizit so zu verstehen, dass die Rekursgegnerin die Aufwandposten (mit Ausnahme des Postens «a.o. Aufwand») als grundsätzlich ausgewiesen, jedoch deren geltend gemachte Höhe als nicht hinreichend belegt erachtet (Vernehmlassung, S. 4 ff.).