Dieser liegt dann vor, wenn die Erfüllung der Auflage aus von der steuerpflichtigen Person nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn der Bestand des Abzugs erwiesen, aber dessen Höhe unbekannt ist. In einem solchen Fall ist die Höhe der steuermindernden Tatsachen wiederum zu schätzen (zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 31 und 42 ff.).