4. Juli 2005 E. 5 und Urteil BGer 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1). 3.5 In Bezug auf steuermindernde Tatsachen ist eine Ermessensveranlagung prinzipiell nicht angezeigt. Sofern die steuerpflichtige Person eine solche Tatsache wegen der Nichterfüllung einer Auflage nicht nachweisen kann, ist der geltend gemachte Abzug grundsätzlich nicht zu gewähren. Eine Ausnahme davon besteht im Fall eines Untersuchungsnotstands. Dieser liegt dann vor, wenn die Erfüllung der Auflage aus von der steuerpflichtigen Person nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn der Bestand des Abzugs erwiesen, aber dessen Höhe unbekannt ist.