Entscheidend ist stets, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist (Urteil BGer 2C_917/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.2). Voraussetzung für eine Veranlagung nach Ermessen aufgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten ist eine Mahnung. Das Unterbleiben einer solchen Mahnung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der jedoch keine Nichtigkeit der Veranlagung zur Folge hat. Allerdings darf die Veranlagung dann nicht ermessensweise erfolgen (zum Ganzen Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 130 N. 47a, m.w.H.).