Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG, § 132 Abs. 2 StG). Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht, d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden oder nachgewiesen werden können (Urteil BGer 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.3). Entscheidend ist stets, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss ist (Urteil BGer 2C_917/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.2).