3.2 Bevor die einzelnen Aufwandposten geprüft werden, ist fraglich, welche Anforderungen an die Rügen der Rekurrentin zu stellen sind und inwiefern das Verwaltungsgericht den Einspracheentscheid ändern könnte. Die Rekursgegnerin argumentiert in ihrer Vernehmlassung, dass die Rekurrentin mittels Ermessensveranlagungen i.S.v. Art. 130 Abs. 2 DBG und § 130 Abs. 3 StG veranlagt worden sei. Deshalb könne der diesbezügliche Einspracheentscheid nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 3 DBG und § 132 Abs. 2 StG angefochten werden (Vernehmlassung, S. 4 f.).