3. 3.1 Im hier zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid die folgenden Aufrechnungen zu Recht vorgenommen und die daraus resultierenden Reingewinne dementsprechend richtigerweise veranlagt hat (StV act. 12): Für die Steuerperiode 2012 Aufrechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 147’300.– (gesamte Aufrechnungen «Provisionsaufwand», «Pauschalspesen» und «a.o. Aufwand», abzüglich Vorjahresverlust von Fr. 106'190.–), resultierend in einem Reingewinn von Fr. __; für die Steuerperiode 2013 Aufrechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 264’000.– (gesamte Aufrechnungen «Provisionsaufwand» und «Pauschalspesen»), resultierend in einem Reingewinn von Fr. __;