G. Am 28. Juni 2019 reichte die Rekursgegnerin ihre Duplik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Urteil A 2019 5 4 H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 stellte das Verwaltungsgericht der Rekurrentin die Duplik zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: