E. Am 17. Mai 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom 7. März 2019 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrentin. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 liess die Rekurrentin ihre Replik einreichen und an ihren Anträgen festhalten. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.