C Mit Schreiben vom 7. März 2019 (Postaufgabe gleichentags) liess die A.________ GmbH (nachfolgend: Rekurrentin) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs einreichen und beantragen, 1. In der Steuerperiode 2012 sei auf die Korrektur des Provisionsaufwandes im Umfang von Fr. 62’000.–, auf die Korrektur von Pauschalspesen im Umfang von Fr. 62’000.– und auf die Korrektur des ausserordentlichen Aufwandes im Umfang von Fr. 23’300.– zu verzichten; 2. In der Steuerperiode 2013 sei auf die Korrektur des Provisionsaufwandes im Umfang von Fr. 174’000.– und auf die Korrektur von Pauschalspesen im Umfang von Fr. 90’000.– zu verzichten;