A. Mit Veranlagungen vom 3. November 2017 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2012–2015 für die A.________ GmbH fest. Für die Steuerperiode 2012 setzte die Steuerverwaltung anstelle des von der steuerpflichtigen Gesellschaft deklarierten Reingewinns von Fr. __ einen steuerbaren Reingewinn von Fr. __ fest. Dabei nahm die Steuerverwaltung verschiedene Aufrechnungen in Höhe von Fr. 446’300.– aufgrund geschäftsmässig nicht begründeter Aufwände vor (Position «Einkauf Termine»: Fr. 299’000.–; Position «Provisionsaufwand»: Fr. 62’000.–; Position «Pauschalspesen»: Fr. 62’000.–; Position «a.o.