{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n9. Es fällt auf, dass die Rekurrentin in diesem Verfahren weniger als die von der\nRekursgegnerin gewährten Abzüge hat nachweisen können. Aufgrund von Art. 143 Abs. 1\nDBG und § 137 Abs. 2 StG könnte das Verwaltungsgericht deshalb eine reformatio in\npeius in Betracht ziehen. Denn angesichts der vorstehenden Erwägungen kann die\npauschale, ermessensweise Gewährung von 50% der geltend gemachten Abzüge (mit\nAusnahme des ausserordentlichen Aufwands in der Veranlagung des Jahrs 2012) durch\ndie Rekursgegnerin als sehr grosszügig erachtet werden. Gleichwohl sieht das Gericht\nwegen der speziellen Umstände dieses Falls von einer reformatio in peius ab. Die\nRekurrentin hat in diesem Verfahren zumindest einigermassen plausibel dargelegt, dass\nsie, abgesehen vom ausserordentlichen Aufwand in der Veranlagung des Jahrs 2012,\ntatsächlich Aufwände von der Art der geltend gemachten gehabt hatte; auch wenn deren\nHöhe nicht ansatzweise nachgewiesen ist. Den Ausführungen der Rekursgegnerin lässt\nsich zumindest implizit entnehmen, dass diese ebenfalls grundsätzlich anerkennt, dass die\nAufwandpositionen bestehen, jedoch deren Höhe völlig ungewiss ist. Das\nVerwaltungsgericht sieht keinen Grund, das Ermessen der Vorinstanz, die immerhin eine\nkomplette Buchprüfung durchgeführt hat, in dieser Hinsicht zu korrigieren. In Anbetracht\ndes Verfahrensausgangs erscheint es dem Gericht jedoch ungewiss, ob die Vorinstanz\nauch in Zukunft ohne detaillierte Nachweise von der Existenz der Aufwandpositionen\nausgehen wird. In einem solchen Fall wäre eine reformatio in peius für dieses Gericht\nohne Weiteres eine Option; hier sieht das Gericht allerdings davon ab.\n\n10.\n10.1 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 144\nAbs. 1 DBG; § 120 Abs. 1 StG). Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis\nFr. 15'000.– (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom\n30. August 1977 [KoV VG, BGS 162.12]). Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des\nGerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder\nden sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen\n(§ 1 Abs. 2 KoV VG). Die Rekurrentin unterliegt vollumfänglich, sodass sie die gesamten\nGerichtskosten zu tragen hat. Diese werden auf Fr. 6'000.– festgesetzt.\n\nUrteil A 2019 5\n28\n\n10.2 Der obsiegenden steuerpflichtigen Person wird für die Vertretung durch eine\nFachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen (§ 120 Abs. 3 StG). Bei der\ndirekten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: «Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.» Die Rekurrentin unterliegt vollumfänglich. Aufgrund dessen rechtfertigt sich\ndie die Zusprechung einer Entschädigung nicht.\n\nUrteil A 2019 5\n29\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.\n\n2. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 6’000.–. Sie wird der Rekurrentin auferlegt und mit\ndem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (im Doppel, mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des\nKantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS,\nAbteilung Recht, 3003 Bern sowie z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 20. Februar 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 5\n"}