{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.6 Einen solchen Nachweis hat die Rekurrentin nicht eingereicht. Sie beschränkte\nsich darauf, auszuführen, dass die Versicherungs-(vermittlungs-)branche als solche\nspesenintensiv sei (Rekurs, S. 8). Zudem liess sie augenscheinlich Lohnkontoauflistungen\nder Jahre 2012 und 2013 (Rek. act. 19) sowie eine Lohn- und Spesenaufstellung 2014\n(Rek. act. 20) einreichen. Abgesehen davon, dass die Rekurrentin an keiner Stelle diese\nmehrseitigen Belege, die genauen Gründe und die Höhe der Spesen erklärt hat, sodass\ndas Verwaltungsgericht die Buchungen nachvollziehen und Belege prüfen könnte, ist\nwiederum festzustellen, dass blosse Aufwandsbuchungen ohne Belege grundsätzlich nicht\nausreichen, um einen konkreten Aufwand auszuweisen. Dies muss umso mehr gelten,\nwenn wie im vorliegenden Fall gewisse Ungereimtheiten und damit Unklarheiten\nverbleiben. So ist für das Gericht nicht verständlich, wieso die betreffenden Reglemente\nvon einer Genehmigung durch die Rekursgegnerin sprechen, wenn eine solche tatsächlich\nfehlt. Die Rekurrentin hat keine hinreichenden Belege für den Nachweis eingereicht, dass\ndie behaupteten Spesen tatsächlich angefallen sind. Entsprechend ist sie ihrer\n\nUrteil A 2019 5\n25\n\nBeweisobliegenheit für steuermindernde Tatsachen nicht nachgekommen, sodass die\nExistenz der Spesen als nicht nachgewiesen zu erachten ist, umso weniger ihre\ngeschäftsmässige Begründetheit; und dies unabhängig davon ob, die Spesenbezüger\nAngestellte oder Inhaber bzw. ihnen nahestehende Personen waren.\n\n6.7 Folglich ist auch hier festzustellen, dass die Rekurrentin die geschäftsmässige\nBegründetheit der Spesen nicht detailliert nachweisen konnte. Somit ist wiederum die\nermessensweise Akzeptanz von 50% aller geltend gemachten Spesen durch die\nRekursgegnerin als grosszügig zu erachten und damit der Rekurs in diesem Punkt\nvollumfänglich abzuweisen.\n\nUrteil A 2019 5\n26\n\n7.\n7.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Rekursgegnerin im Jahr 2012 zu Recht einen\nausserordentlichen Aufwand von Fr. 23'300.– aufgrund ausbezahlter Kinderzulagen\naufgerechnet hat.\n\n7.2 Die Rekurrentin lässt dazu ausführen, sofern der Arbeitgeber Kinderzulagen\nerbringe, die über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgingen, stelle diese Leistung\neine freiwillige Lohnzahlung zugunsten des Arbeitnehmers dar. Die Kinderzulagen seien\nzwar drei Jahre später von der Ausgleichskasse zurückerstattet worden, jedoch seien die\nKinderzulagen – zumindest im Jahr 2012 – periodengerecht verbucht und ausbezahlt\nworden. Versäume der Arbeitgeber die korrekte und periodengerechte Rückerstattung der\nKinderzulagen, qualifiziere die zusätzliche Auszahlung als Lohnbestandteil und\ndemzufolge als geschäftsmässig begründeter Aufwand, welcher vollumfänglich zum\nAbzug zuzulassen sei (Rekurs, S. 9). Die Rekursgegnerin ist demgegenüber der Ansicht,\nfalls eine Gesellschaft an ihre Mitarbeitenden Vorauszahlungen für noch nicht erhaltene\nKinderzulagen leiste, so könne sie diese Zahlungen weder als “freiwillige Lohnzahlung“\nnoch als “Lohnbestandteil“ erfolgswirksam geltend machen. Da nicht die Gesellschaft\nselbst, sondern die betreffende Familienausgleichskasse Schuldnerin der Kinderzulagen\nsei, sei buchhalterisch vielmehr eine Forderung gegenüber der Ausgleichskasse bzw. ein\nerfolgsneutraler Durchlauf zu erfassen (Vernehmlassung, S. 6 f.).\n\n7.3 Würdigend ergibt sich Folgendes: Der Arbeitgeber ist tatsächlich nur die reine\nZahlstelle für die Familienzulagen der Ausgleichskasse. Schuldner der Zulage ist die\nKasse, nicht der Arbeitgeber (vgl. BGE 140 V 233 E. 3.1). Aufgrund dieser Funktion\nentsteht dem Arbeitgeber durch die Auszahlung von Familienzulagen auch kein Aufwand.\nVielmehr reduziert sich für den Arbeitgeber im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung die\neigene Verbindlichkeit gegenüber dem relevanten Sozialversicherungsträger.\nEntsprechend ist die Zahlung der Familienzulage erfolgsneutral. Insofern ist für die Frage\ndes begründeten Aufwands auch nicht relevant, ob und wann eine tatsächliche\nRückzahlung der Familienzulage durch den Sozialversicherungsträger stattgefunden hat.\nEntsprechend hat die Rekursgegnerin den geltend gemachten ausserordentlichen\nAufwand von Fr. 23’300.– zu Recht aufgerechnet.\n\nUrteil A 2019 5\n27\n\n8. Zusammengefasst erweist sich der Rekurs in Bezug auf Provisionsaufwand von\nFr. 451’000.– sowie die Pauschalspesen von insgesamt Fr. 239’000.– der Jahre 2012,\n2013, 2014 und 2015 und den ausserordentlichen Aufwand in Höhe von Fr. 23’300.– des\nJahres 2012 als unbegründet. Folglich ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.\n\n"}