{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n6.2 Die Rekurrentin lässt u.a. vorbringen, sämtliche Mitarbeiter ständen in einem\narbeitsvertraglichen Verhältnis zur Rekurrentin und seien weder Anteilsinhaber – alleiniger\nAnteilsinhaber sei L.________ – noch diesem nahestehend (mit Ausnahme von\nM.________). Der Grund für die Spesenzahlung liege somit ausschliesslich im\nAngestelltenverhältnis. Folglich qualifiziere sich die Auszahlung der\nSpesenentschädigungen als geldwerter Vorteil im Zusammenhang mit der\nErwerbstätigkeit. Aus Sicht der Gesellschaft als auch der Mitarbeiter – falls die\nSpesenentschädigung tatsächlich als übersetzt zu betrachten wäre – handle es sich somit\num einen Lohnbestandteil und somit bei der Rekurrentin um geschäftsmässig begründeten\nAufwand. Eine Umqualifizierung würde einzig bei den einzelnen Mitarbeitern\neinkommenssteuerrechtliche Folgen haben. Ob es sich bei den einzelnen\nSpesenentschädigungen tatsächlich nicht um Spesenersatz, sondern um einen\nLohnbestandteil handle, sei im Rahmen des Veranlagungsverfahrens bei jedem einzelnen\nMitarbeiter individuell zu prüfen. Des Weiteren könne der Behauptung der\n\nUrteil A 2019 5\n23\n\nRekursgegnerin, die Rekurrentin habe die geschäftsmässige Begründetheit sämtlicher\nausgerichteter Pauschalspesen nachzuweisen, weil kein genehmigtes Spesenreglement\nder Rekursgegnerin vorliege und demzufolge kein Abzug gewährt werde, nicht gefolgt\nwerden. Die Rekursgegnerin stütze sich hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichtes,\nverkenne jedoch, dass es sich im erwähnten Urteil um Spesen bzw. eben um eine\ngeldwerte Leistung an einen Geschäftsführer mit Einzelunterschrift einer GmbH und somit\num ein Organ der Gesellschaft handle und nicht um einen «gewöhnlichen» Mitarbeiter im\nAngestelltenverhältnis. Die Höhe der Spesen sei grundsätzlich in ihrem Gesamtrahmen zu\nwürdigen. Die Rekurrentin sei in der Versicherungsbranche, insbesondere in der\nVersicherungsvermittlung, tätig. Diese Branche sei als solche spesenintensiv. Die\nMitarbeiter der Rekurrentin seien oft unterwegs und besuchten eine hohe Anzahl an\npotenziellen zu vermittelnden Versicherten. Demzufolge seien mit der Arbeitstätigkeit der\nMitarbeiter zweifellos erhebliche geschäftlich bedingte Auslagen verbunden. Der Zweck\nder Pauschalspesen liege darin, dass die Mitarbeiter nicht über sämtliche Kleinausgaben\nabrechnen müssten, was rein aus verfahrensökonomischen Gründen für die Mitarbeiter\nwie auch für die Rekurrentin sinnvoll sei. Für die Jahre 2013 und 2014 lägen detaillierte\nAufstellungen bzw. einzelne Lohnblätter vor, aus denen die einzelnen Spesenzahlungen\nsowie die bezogenen Saläre ersichtlich seien (Rekurs, S. 7 f.).\n\n6.3 Spesen sind Unkosten, welche dem Arbeitnehmer bei der Vornahme einzelner\ndienstlicher Verrichtungen erwachsen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 17\nN. 50). Dass sie als solches an sich geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen, ist\noffenkundig. Bei Pauschalspesen ist jedoch zu differenzieren: Pauschalspesen, die weder\nauf einem genehmigten Spesenreglement beruhen noch nachgewiesenermassen\ngeschäftsmässig begründet sind, ist die steuerliche Anerkennung zu versagen. Dies gilt\nauf Ebene der Unternehmung insbesondere dann, wenn die spesenbeanspruchende\nPerson der Gesellschaft nahesteht. Erweist sich die Spesenausrichtung als\ngeschäftsmässig unbegründet, so dient die Zahlung einzig zur Bestreitung des privaten\nLebensaufwandes des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person. Derartige\ngeldwerte Leistungen unter dem Vorwand von Repräsentationsspesen als\nGeschäftsaufwand zu verbuchen, geht nicht an (Urteil BGer 2C_214/2014 vom 7. August\n2014 E. 3.2.3).\n\n6.4 Entgegen der von der Rekurrentin vertretenen Auffassung führen nicht\ngerechtfertigte oder nicht nachgewiesene Spesen nicht lediglich zu einer Aufrechnung als\nEinkommen bei den betreffenden Mitarbeitenden. Vielmehr ist der geltend gemachte\n\nUrteil A 2019 5\n24\n\nSpesenaufwand ebenfalls beim Arbeitgeber als nicht gerechtfertigt bzw. nicht\nnachgewiesen und damit als nicht gewinnschmälernd zu erachten. So hat denn auch das\nBundesgericht die Aufrechnung von Repräsentationsspesen bei der Arbeitgeberin ohne\nWeiteres als rechtmässig erachtet (Urteil BGer 2C_273/2013 vom 16. Juli 2013 E. 4.1;\nallerdings in Bezug auf Spesen an den Alleinaktionär). Gleichermassen bestätigte das\nSteuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft die Aufrechnung von Pauschalspesen\nauf Seiten der Arbeitgeberin, die ohne genehmigtes Spesenreglement ausbezahlt worden\nsind (Urteil 510 15 84 vom 26. Februar 2016 E. 4d).\n\n6.5 Zu den Spesenentschädigungen im hier zu beurteilenden Fall ergibt sich\nFolgendes: Im eingereichten Spesenreglement und den Zusatzreglementen ist jeweils\nfestgehalten, dass diese von der Steuerverwaltung des Kantons Zug genehmigt seien (StV\nact. 7, Spesenreglement A.________ GmbH, __, S. 5; Zusatz-Spesenreglement für\nAussendienstmitarbeitende, S. 8; Zusatz-Spesenreglement für leitendes Personal, S. 10).\nDas Vorliegen einer solchen Genehmigung bestreitet die Rekursgegnerin\n(Vernehmlassung, S. 6). Den Reglementen lassen sich keinerlei offizielle Zeichen wie\nStempel, Unterschriften o.Ä. für eine Genehmigung entnehmen und auch die Rekurrentin\nbringt in diesem Verfahren nicht vor, dass es sich um genehmigte Reglemente handle.\nEntsprechend sind die ausgerichteten Spesen nicht von einem genehmigten\nSpesenreglement gedeckt, weshalb diese bzw. deren geschäftsmässige Begründetheit\nkonkret nachzuweisen sind.\n\n"}