{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.8.5 Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2014, dass die Rekurrentin lediglich\nFr. 41’443.– der von ihr insgesamt im Veranlagungsverfahren geltend gemachten\nProvisionsaufwände von Fr. 223’255.– hinreichend ausgewiesen hat. Dies entspricht\nweniger als 50% des im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Provisionsaufwands.\nDie ermessensweise Berücksichtigung von 50% der behaupteten Aufwände durch die\nRekursgegnerin ist nicht zu beanstanden und kann als sehr grosszügig erachtet werden.\n\n5.9\n5.9.1 Für das Jahr 2015 hat die Rekurrentin spezifisch die Provisionsaufwendungen für\ndie G.________ Versicherung in Höhe von Fr. 92‘200.–, Provisionsaufwendungen an\nK.________ in Höhe von Fr. 14’990.–, Provisionsaufwendungen von Fr. 23’085.– an die\nI.________ Kredit, Provisionsaufwendungen von Fr. 29’500.– an die H.________ GmbH\nsowie übrige Provisionszahlungen in Höhe von Fr. 49’400.– erwähnt.\n\n5.9.2 Zu den Provisionszahlungen an die G.________ Versicherung in Höhe von\nFr. 92‘200.– hat die Rekurrentin ausgeführt, die Provisionszahlung entspreche einer\nDirektprovision pro Abschluss, wobei im Jahr 2015 noch Stornobeiträge für gekündigte\nVerträge verrechnet bzw. als Depot zurückbehalten worden seien (Rekurs, S. 6).\nDokumentiert sind diese Aufwände wiederum nur durch eine detaillierte Übersicht über die\ngemäss Darstellung der Rekurrentin vermittelten Versicherungen und korrespondierenden\nProvisionen (Rek. act. 15). Weitere Belege sind keine vorhanden. Deshalb kann auf die\nAusführungen in vorstehender E. 5.6.2 verwiesen werden. Entsprechend erachtet das\nVerwaltungsgericht die geschäftsmässige Begründetheit des Provisionsaufwands für die\nG.________ Versicherung als nicht hinreichend nachgewiesen.\n\nUrteil A 2019 5\n21\n\n5.9.3 Betreffend die Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 14’990.– stellt\nsich die Situation mit den Wochenberichten und korrespondierenden Zahlungsbelegen\n(Rek. act. 16) wie unter vorstehender E. 5.7.2 dar, sodass auf die dortigen Ausführungen\nverwiesen werden kann. Zwar liegen über Provisionsaufwände von Fr. 1’350.– und\nFr. 2’050.– keine Bankbelege vor, doch existieren zwei von K.________ unterschriebene\nQuittungen über eine Barauszahlung (Rek. act. 16, S. 5 und 9). Demgemäss erachtet das\nVerwaltungsgericht die geschäftsmässige Begründetheit der Provisionszahlungen an\nK.________ in Höhe von Fr. 14’990.– als genügend nachgewiesen.\n\n5.9.4 Hinsichtlich der Provisionsaufwendungen von Fr. 23’085.– an die I.________\nKredit existieren eine detaillierte Aufstellung der Versicherungsabschlüsse und\nProvisionen sowie ein Vertrag (Rek. act. 17). Nichtsdestotrotz fehlen auch hier jegliche\nZahlungsbelege, sodass ebenfalls von einem fehlenden Nachweis der geschäftsmässigen\nBegründetheit dieser Aufwände, zumindest in der behaupteten Höhe, auszugehen ist.\n\n5.9.5 Das Gleiche kann hinsichtlich der Provisionsaufwendungen von Fr. 29’500.– an\ndie H.________ GmbH festgehalten werden. Für diese existieren erneut bloss eine\ndetaillierte Aufstellung der Versicherungsabschlüsse und Provisionen sowie ein Vertrag\n(Rek. act. 18). Gleichwohl fehlen auch hier jegliche Zahlungsbelege, sodass erneut von\neinem fehlenden Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit dieser Aufwände\nzumindest in der behaupteten Höhe, auszugehen ist.\n\n5.9.6 Für die übrigen Provisionszahlungen in der Höhe von Fr. 49’400.– kann auf die\nAusführungen in vorstehender E. 5.6.4 verwiesen werden. Allerdings ist wiederum\nhinzuzufügen, dass ein Betrag von Fr. 49’400.– bei einem gesamten behaupteten\nProvisionsbetrag im Jahr von 2015 von Fr. 209’175.– nicht annähernd als «unwesentlich»\n(Rekurs, S. 6) bezeichnet werden kann, auch wenn sich der Betrag von Fr. 49’400.– aus\nmehreren Einzelbeträgen zusammensetzen mag.\n\n5.9.7 Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2015, dass die Rekurrentin lediglich\nFr. 14’990.– der von ihr insgesamt geltend gemachten Provisionsaufwände von\nFr. 209’175.– hinreichend ausgewiesen hat. Die ermessensweise Berücksichtigung von\n50% der behaupteten Aufwände durch die Rekursgegnerin kann damit als sehr grosszügig\nerachtet werden.\n\nUrteil A 2019 5\n22\n\n5.10 Gesamthaft folgt aus dem Vorstehenden, dass die Rekurrentin einzig die Höhe der\nProvisionsaufwendungen von K.________ von insgesamt Fr. 112’033.– nachgewiesen\nhat. Die restlichen geltend gemachten Provisionsaufwände von Fr. 338'967.–\n(Fr. 451’000.– abzüglich Fr. 112’033.–) hat die Rekurrentin in ihrer Höhe nicht\nnachgewiesen. Zu beachten ist, dass, wie in vorstehend E. 5.1 erwähnt, sich die\nAusführungen der Rekurrentin nicht nur auf 50%, sondern auf 100% der behaupteten\nAufwendungen bezogen haben. Entsprechend sind die Provisionen an K.________ von\nFr. 112’033.– im Verhältnis zum gesamthaften Betrag aller Provisionsaufwände von\nFr. 818’126.– (gesamthaft geltend gemachte Provisionsaufwände abzüglich der\nFehlbuchung von Fr. 88'554.– der E.________ LLC) zu sehen. Mit anderen Worten hat die\nRekurrentin betragsmässig weniger Provisionsaufwände als die bereits gewährten 50%\nnachgewiesen. Der Rekurs zielt aber auf die Gewährung der weiteren 50% ab, sodass der\nRekurs in Bezug auf die Provisionsaufwände unbegründet und deshalb vollumfänglich\nabzuweisen ist.\n\n6.\n6.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Rekursgegnerin der Rekurrentin zu Recht\nSpesenentschädigungen an Mitarbeiter von Fr. 62’000.– (im Jahr 2012), Fr. 90’000.– (im\nJahr 2013), Fr. 51'000.– (im Jahr 2014) und Fr. 36'000.– (im Jahr 2015) nach\npflichtgemässem Ermessen im Umfang von 50% aller geltend gemachten\nSpesenentschädigungen als geldwerte Leistung aufgerechnet hat.\n\n"}