{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.7.2 Betreffend die Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 55’600.– liess\ndie Rekurrentin ausführen, die Höhe der Provisionszahlung entspreche einer\nDirektprovision pro vermittelten Abschluss (Rekurs, S. 5). Als Nachweis liess die\nRekurrentin Bankzahlungsbelege von ihren Überweisungen an K.________ sowie\nmehrere handschriftliche Wochenrapporte über die Versicherungsabschlüsse von\nK.________ einreichen (Rek. act. 7). Trotz mehrfacher Aufforderung zur Einreichung\ndurch die Rekursgegnerin (siehe vorstehende E. 5.5) fehlt allerdings ein schriftlicher\nVertrag. Dieses Fehlen kann jedoch durch die vorhandenen Unterlagen kompensiert\nwerden. Denn die in Rechnung gestellten Provisionsansprüche und Benzinspesen\nstimmen betragsmässig stets mit den nachgewiesenen Zahlungen überein (siehe etwa\nJanuar: Forderung und Überweisung von Fr. 6’000.–; April: Forderung und Überweisung\nvon Fr. 7’020.–; September: Forderung und Überweisung von Fr. 5’250.–). Daraus lässt\nsich aufgrund der speziellen Umstände dieses Falls mit hinreichender Deutlichkeit auf eine\nvertragliche Vereinbarung über Art und Höhe der Provisionen schliessen, sodass diese\nDokumente im hier zu beurteilenden Fall als ausreichender Ersatz für einen Vertrag\ndienen. Das Verwaltungsgericht erachtet deshalb die geschäftsmässige Begründetheit der\nProvisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 55’600.– als genügend\nnachgewiesen, auch wenn ein entsprechender Vertrag fehlt.\n\n5.7.3 Für die übrigen, nicht weiter nachgewiesenen Provisionszahlungen in der Höhe\nvon Fr. 42’204.– kann auf die Ausführungen in vorstehender E. 5.6.4 verwiesen werden.\nAllerdings ist der Vollständigkeit halber hinzuzufügen, dass ein Betrag von Fr. 42’204.– bei\neinem gesamten behaupteten Provisionsbetrag im Jahr von 2013 von Fr. 259’804.–\n(Fr. 348’358.– abzüglich Fr. 88’554.–) nicht annähernd als «unwesentlich» (Rekurs, S. 5)\nbezeichnet werden kann, auch wenn sich der Betrag von Fr. 42’204.– aus mehreren\nEinzelbeträgen zusammensetzen mag.\n\n5.7.4 Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2013, dass die Rekurrentin lediglich\nFr. 55’600.– der von ihr insgesamt geltend gemachten Provisionsaufwände von\n\nUrteil A 2019 5\n19\n\nFr. 259‘804.– hinreichend ausgewiesen hat. Dies entspricht weniger als 50% des im\nVeranlagungsverfahren geltend gemachten Provisionsaufwands (abzüglich Fr. 88’554.–\naufgrund der bereits erwähnten Fehlbuchung). Die ermessensweise Berücksichtigung von\n50% der behaupteten Aufwände durch die Rekursgegnerin ist nicht zu beanstanden und\nkann als sehr grosszügig erachtet werden.\n\n5.8\n5.8.1 Für das Jahr 2014 hat die Rekurrentin spezifisch die Provisionsaufwendungen für\ndie G.________ Versicherung in Höhe von Fr. 130‘200.– und an K.________ in Höhe von\nFr. 41‘443.– sowie übrige Provisionszahlungen in Höhe von Fr. 51‘612.– erwähnt.\n\n5.8.2 Betreffend die Provisionszahlungen an die G.________ Versicherung in Höhe von\nFr. 130‘200.– hat die Rekurrentin ausgeführt, die Provisionszahlung setze sich zusammen\naus einer Direktprovision pro Abschluss – welche je nach vermittelter\nKrankenversicherung variiere – und einer Superprovision (Rek. act. 12, S. 1-8). Die\nBeilagen und Nachweise für diesen Aufwandposten entsprechen insofern denjenigen für\ndie C.________ GmbH, als der erste Teil lediglich eine von der Rekurrentin erstellte\nAuflistung aller anscheinend vermittelten Provisionen darstellt. Wiederum ist eine solche\nListe nicht geeignet, einen tatsächlich geschäftsmässig begründeten Aufwand\nnachzuweisen (siehe vorstehend E. 5.6.2). Im Unterschied zur Dokumentation der\nC.________ GmbH hat die Rekurrentin einen Vertrag zwischen ihr und der G.________\nVersicherung eingereicht, aus dem die Entschädigungen pro vermittelte Versicherung\nersichtlich sind (Rek. act. 12, S. 9 f.). Dieser vermag aber ebenfalls keinen Zahlungsbeleg\nzu ersetzen. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem hinzuzufügen, dass sich dem\nVerwaltungsgericht der Beweiswert dieses Vertrags ohnehin nicht vollständig erschliesst.\nSo müsste die Rekurrentin plausibel erklären, weshalb der Vertrag vom 20. Dezember\n2014 datiert, aber gemäss Aufstellung der Rekurrentin bereits im Juni 2014\nVersicherungsabschlüsse verzeichnet sind. Ausserdem ergibt sich aus dem Vertrag nur\nein Anspruch auf eine Direktprovision, nicht hingegen ein solcher auf eine Superprovision.\nEntsprechend erachtet das Verwaltungsgericht die geschäftsmässige Begründetheit des\nProvisionsaufwands für die G.________ Versicherung als nicht hinreichend\nnachgewiesen.\n\n5.8.3 Betreffend die Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von Fr. 41’443.– stellt\nsich die Situation mit den Wochenberichten und korrespondierenden Zahlungsbelegen\n(Rek. act. 13) wie unter vorstehender E. 5.7.2 dar, sodass auf die dortigen Ausführungen\n\nUrteil A 2019 5\n20\n\nverwiesen werden kann. Dementsprechend erachtet das Verwaltungsgericht die\ngeschäftsmässige Begründetheit der Provisionszahlungen an K.________ in Höhe von\nFr. 41’443.– als genügend nachgewiesen.\n\n5.8.4 Für die übrigen, nicht weiter nachgewiesenen Provisionszahlungen in der Höhe\nvon Fr. 51’612.– kann auf die Ausführungen in vorstehender E. 5.6.4 verwiesen werden.\nAllerdings ist wiederum hinzuzufügen, dass ein Betrag von Fr. 51’612.– bei einem\ngesamten behaupteten Provisionsbetrag im Jahr von 2014 von Fr. 223’255.– nicht\nannähernd als «unwesentlich» (Rekurs, S. 5) bezeichnet werden kann, auch wenn sich\nder Betrag von Fr. 51’612.– aus mehreren Einzelbeträgen zusammensetzen mag.\n\n"}