{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.6.2 Würdigend ergibt sich zum Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit der\nProvisionszahlungen Folgendes: Zunächst fällt auf, dass die Rekurrentin trotz mehrfacher\nAufforderungen der Rekursgegnerin (siehe vorstehend E. 5.5) nie einen Vertrag zwischen\nihr und der C.________ GmbH eingereicht hat. Dies erstaunt sehr, hat doch die\nRekurrentin gemäss eigenen Angaben im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung im Jahr\n2012 über Fr. 65’000.– bezahlt (Rek. act. 3). Gleichwohl ist davon auszugehen, dass diese\nGeschäftsbeziehung tatsächlich besteht, weil die Rekurrentin eine detaillierte Aufstellung\nüber die vermittelten Versicherungen und verdienten Provisionen eingereicht hat (Rek.\nact. 3, S. 1–3). Zudem ergibt sich aus der Übersicht der D.________ Krankenkasse\nServices AG ebenfalls eine Provisionstätigkeit der C.________ GmbH (Rek. act. 3, S. 6).\nAllerdings kann das Gericht nicht nachvollziehen, in welcher Höhe der Aufwand tatsächlich\nangefallen ist, weil die Rekurrentin keine Belege diesbezüglich eingereicht hat. Der blosse\nVerweis auf den mittels der C.________ GmbH erzielten Umsatz, m.a.W. eine\nErtragsposition, ist ungeeignet, um eine Zahlung für einen tatsächlich entstandenen\nAufwandposten nachzuweisen. Dazu wäre stattdessen ein entsprechender Zahlungsbeleg\nnotwendig (siehe vorstehende E. 5.4). Die Übersicht der D.________ Krankenkasse\nServices AG (Rek. act. 3, S. 6) ist nicht ausreichend, um das Fehlen dieses Belegs zu\nkompensieren. So handelt es sich bei diesem Dokument ebenfalls um keinen Beleg.\nAusserdem hat die Rekurrentin nicht substantiiert genug dargelegt, inwiefern genau die\nBeträge von Fr. 43'534.80 («Provisionsvolumen») und Fr. 8'706.95 («Bonusprovision») der\nD.________ Krankenkasse Services AG Übersicht (Rek. act. 3, S. 6) mit den Posten\n«Direkt Provision» (Fr. 35’500.–), «Organisationsentschädigung» (Fr. 7’500.–),\n«Terminentschädigung» (Fr. 3’500.–) und «Superprovision gemäss Aufstellung\nD.________ Krankenkasse» (Fr. 23’000.–) gemäss der Übersicht der Rekurrenten (Rek.\nact. 3, S. 1) korrespondieren. Daraus ergibt sich, dass die Rekurrentin in keiner Weise\nnachgewiesen hat, dass der verbuchte Provisionsaufwand der C.________ GmbH auch\ntatsächlich zu einer Ausgabe, oder zumindest einer begründeten Kreditorenbuchung, in\nder behaupteten Höhe geführt hat.\n\n5.6.3 Betreffend die Provisionszahlungen an J.________ in Höhe von Fr. 49’200.–\nbrachte die Rekurrentin vor, die Höhe der Provisionszahlung setze sich auch hier aus\neiner Direktprovision und einer Superprovision pro vermittelten Abschluss zusammen\n(Rekurs, S. 4). Die Rekurrentin hat zwar auch für diesen Posten eine detaillierte\n\nUrteil A 2019 5\n17\n\nProvisionsaufstellung (Rek. act. 4) eingereicht, doch fehlt wiederum der dazu\nkorrespondierende Beleg. Entsprechend ist bei dieser Position die Höhe der\nProvisionszahlungen für das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar.\n\n5.6.4 Bei den übrigen Provisionszahlungen in der Höhe von Fr. 7‘192.– verzichtete die\nRekurrentin auf jeglichen Nachweis, sondern liess lediglich ausführen, dass es sich um\nKleinstbeträge handle (Rekurs, S. 4). Es ist offensichtlich, dass diese Aufwände in ihrer\nHöhe für dieses Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar und damit nicht genügend\nausgewiesen sind.\n\n5.6.5 Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2012, dass die Rekurrentin keinen der\ngeltend gemachten Provisionsaufwände (m.a.W. 100% der in diesem Jahr geltend\ngemachten Provisionsaufwände) in seiner Höhe hinreichend ausgewiesen hat. Die\nermessensweise Berücksichtigung von 50% der behaupteten Aufwände durch die\nRekursgegnerin ist nicht zu beanstanden und kann als sehr grosszügig erachtet werden.\n\n5.7 Für das Jahr 2013 hat die Rekurrentin spezifisch die Provisionsaufwendungen für\ndie C.________ GmbH in Höhe von Fr. 162’000.– und an K.________ in Höhe von\nFr. 55’600.– sowie übrige Provisionszahlungen in Höhe von Fr. 42’204.– erwähnt. Dies\nentspricht wiederum 100% des in diesem Jahr geltend gemachten Provisionsaufwands\nvon Fr. 348’358.–. Die Differenz von Fr. 88'554.– zum ursprünglich geltend gemachten\nBetrag erklärt sich durch eine inzwischen korrigierte und akzeptierte Fehlbuchung an die\nE.________ LLC. Fraglich ist deshalb, ob zusätzlich zu den von der Rekursgegnerin\nanerkannten 50% weitere Beträge dieses Aufwandpostens von Fr. 259'804.– zu\nberücksichtigen sind.\n\n5.7.1 Betreffend die Provisionszahlungen an die C.________ GmbH in Höhe von\nFr. 162’000.– ergibt sich aus den Akten Folgendes: Wie schon im Jahr 2012 liess die\nRekurrentin lediglich eine detaillierte Aufstellung über die vermittelten Versicherungen und\nverdienten Provisionen der C.________ GmbH einreichen. Erneut fehlen jegliche\nZahlungsbelege, welche die tatsächlichen Zahlungen der Rekurrentin an die C.________\nGmbH belegen würden. Wie schon in vorstehender E. 5.6.2 ausgeführt, reichen aber\nblosse Umsatznachweise ohne Zahlungsbelege nicht, um tatsächlich geschäftsmässig\nbegründete Aufwände bzw. deren Höhe zu belegen. Ohnehin wären für das\nVerwaltungsgericht auch die Details des Umsatznachweises nicht verständlich. Aus dem\nBelegprinzip folgt auch, weshalb die Überweisung der F.________ Versicherung (Rek.\n\nUrteil A 2019 5\n18\n\nact. 6, S. 7) nicht geeignet ist, einen tatsächlich geschäftsmässig begründeten Aufwand\nnachzuweisen. In diesem Beleg mag man zwar einen Nachweis für einen Umsatz sehen,\nder zu einem «Produktions- und Qualitätsbonus 2013» geführt hat. Aber der\nkorrespondierende, geschäftsmässig begründete Aufwand ergibt sich daraus in seiner\nHöhe nicht. Somit fehlen sämtliche Nachweise für die geltend gemachten\nProvisionsaufwände betreffend die C.________ GmbH.\n\n"}