{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n5.5 Bevor die einzelnen Positionen genauer betrachtet werden, ist es für die\nWürdigung der vorhandenen Beweismittel von Nutzen, die Einbringung der Akten im\nvorinstanzlichen Verfahren zu betrachten. Mit Mahnungen vom 21. November 2013 (StV\nact. 13), 5. November 2015 (StV act. 14) und 10. November 2016 (StV act. 15) informierte\ndie Rekursgegnerin die Rekurrentin darüber, dass diese innerhalb der vorgeschriebenen\nFrist die Steuererklärungen und die dazugehörenden Beilagen der Steuerperioden 2012,\n2014 und 2015 nicht eingereicht habe. Die Rekursgegnerin forderte die Nachreichung der\nUnterlagen jeweils innerhalb von 20 Tagen. Weiter machte die Rekursgegnerin die\nRekurrentin auf die Möglichkeit einer Ermessensveranlagung im Unterlassungsfall, deren\nerschwerte Anfechtung sowie auf die Möglichkeit einer Ordnungsbusse aufmerksam. Am\n22. Juni 2017 fand eine Buchprüfung der Rekurrentin statt (StV act. 5, Beilage A). Im\nAnschluss sandte die Vertreterin der Rekurrentin am 11. Juli 2017 der Rekursgegnerin\nweitere Unterlagen zu und beantwortete offene Fragen (StV act. 5, Beilage D–1). Mit\nSchreiben vom 17. August 2017 bat die Rekursgegnerin die Vertreterin der Rekurrentin\num die Zustellung weiterer Unterlagen (StV act. 8, S. 4–6). Am 27. September 2017 stellte\ndie Vertreterin der Rekurrentin die Zustellung weiterer Unterlagen bis am 29. September\n2017 in Aussicht (StV act. 5, Beilage E–1). Dem kam die Vertreterin schliesslich\nfristgerecht nach (StV act. 5, Beilage E–2). Mit Brief vom 3. Januar 2018 nahm die\nRekurrentin zu den Steuerveranlagungen der Jahre 2012–2015 Stellung (StV act. 7, S. 2\nf.). Mit Schreiben vom 24. August 2018 informierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin\ndarüber, dass nach Durchsicht der Unterlagen die Beweisauflage vom 17. August 2017\n\nUrteil A 2019 5\n15\n\nnoch nicht vollständig beantwortet worden sei und zahlreiche Dokumente wie Rechnungen\nund Verträge fehlten. Die Rekursgegnerin setzte der Rekurrentin eine erneute Frist bis\nzum 28. September 2018 zur Einreichung weiterer Unterlagen und wies darauf hin, dass\nbei unbenütztem Ablauf der Frist aufgrund der momentanen Aktenlage entschieden\nwürde. Auch machte die Rekursgegnerin die Rekurrentin u.a. auf die Möglichkeit einer\nErmessensveranlagung aufmerksam (StV act. 8, S. 1–3). Mit Schreiben vom 16. Oktober\n2018 nahm die Rekurrentin zur Beweisauflage Stellung. Dabei reichte sie weitere\nDokumente ein und offerierte Erklärungen zu gewissen Verbuchungen (StV act. 9). Mit\neinem weiteren Schreiben informierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin am\n14. November 2018 darüber, dass diese auch die zweite Beweisauflage nicht vollständig\nbeantwortet habe, weil nach wie vor insbesondere zahlreiche Verträge und detaillierte\nUnterlagen über die Festsetzung der Provisionen fehlten. Die Rekursgegnerin setzte der\nRekurrentin eine letzte Frist bis zum 14. Dezember 2018 zur Einreichung der fehlenden\nUnterlagen (StV act. 10, S. 1). Am 28. November 2018 sandte die Rekursgegnerin der\nRekurrentin das gleiche Schreiben, allerdings mit einer Einreichungsfrist bis am\n21. Dezember 2018, nochmals zu, weil die Rekursgegnerin auf ihr vorheriges Schreiben\nhin keinen Versandnachweis erhalten hatte (StV act. 10, S. 2 f.). Mit Stellungnahme vom\n20. Dezember 2018 reichte die Rekurrentin weitere Dokumente wie Umsatznachweise und\nBankauszüge ein (StV act. 11).\n\n5.6 Zu den einzelnen Aufrechnungen ergibt sich Folgendes: Für das Jahr 2012 hat die\nRekurrentin spezifisch die Provisionsaufwendungen für die C.________ GmbH in Höhe\nvon Fr. 69’500.– und für J.________ in Höhe von Fr. 49’200.– sowie übrige\nProvisionszahlungen in Höhe von Fr. 7’192.– erwähnt. Dies entspricht 100% des in\ndiesem Jahr geltend gemachten Provisionsaufwands. Fraglich ist, ob zusätzlich zu den\nvon der Rekursgegnerin davon anerkannten 50% weitere Beträge dieses Aufwands zu\nberücksichtigen sind.\n\n5.6.1 Betreffend die Provisionszahlungen an die C.________ GmbH liess die\nRekurrentin ausführen, die Provisionszahlung setze sich zusammen aus einer\nDirektprovision pro Abschluss, einer Organisationsentschädigung – welche die\nRekurrentin von der D.________ Krankenkasse Services AG erhalte und dem Vermittler\nweitergebe – sowie einer Terminentschädigung (Abgeltung Kosten für eine\nTerminbeschaffung) und einer Superprovision (sog. Quantitätsbonus) pro\nVersicherungsabschluss. Auf der Schussabrechnung der D.________ Krankenkasse\nServices AG sei zudem der konkrete Umsatz der Rekurrentin ersichtlich, welcher aufgrund\n\nUrteil A 2019 5\n16\n\nder Vermittlungstätigkeit der C.________ GmbH habe erzielt werden können (Rekurs,\nS. 4).\n\n"}