{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n4.3 Hat eine steuerpflichtige Gesellschaft einen Aufwand erfolgswirksam verbucht,\ndann ist es grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese\nErfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist. Kann sie hierfür sachliche Gründe, d.h.\ngenügende Tatsachen für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit anführen,\nkommt der aus Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG abgeleitete Grundsatz der Massgeblichkeit der\nHandelsbilanz für die Steuerbilanz zum Tragen (BGE 137 II 353 E. 6.2; Urteil\nBGer 2C_862/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4).\n\nUrteil A 2019 5\n13\n\n5.\n5.1 Fraglich ist vorliegend zunächst, ob die Rekursgegnerin zu Recht die folgenden\nAufrechnungen von aus ihrer Sicht geschäftsmässig nicht begründetem\nProvisionsaufwand vorgenommen hat: Fr. 62’000.– im Jahr 2012, Fr. 174’000.– im Jahr\n2013, Fr. 111’000.– im Jahr 2014 und Fr. 104’000.– im Jahr 2015. Diese Beträge\nentsprechen den Rechtsbegehren der Rekurrentin und sind gleichbedeutend mit 50% des\nvon der Rekurrentin im Veranlagungsverfahren geltend gemachten Provisionsaufwands.\nWie nachfolgend zu sehen sein wird, beziehen sich die Ausführungen der Rekurrentin\njedoch, mit Ausnahme der Kinderzulagen, stets auf 100% des von ihr geltend gemachten\nAufwands und Spesen und nicht bloss auf die streitgegenständlichen 50%.\n\n5.2 Bevor die einzelnen Nachweise für die geltend gemachten Aufwände geprüft\nwerden, ist in Anbetracht des umfangreichen Aktenmaterials das Verhältnis der\nMitwirkungspflicht der Parteien und der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen zu\nklären. Dieses Gericht verfolgt bei Rechtsöffnungen in sozialversicherungsrechtlichen\nVerfahren die Praxis, dass der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der\nMitwirkungspflicht der Parteien hat (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des\nBundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 7.5 zu Art. 73 BVG). Aufgrund\nder Mitwirkungspflicht der Parteien im Steuerrecht (siehe vorstehend E. 2.1 und 3.4) muss\nauch im Steuerrecht gelten, dass vom Gericht nicht verlangt werden kann, unbegrenzt die\ngesamten Verfahrensakten (also auch diejenigen, auf die sich die Rekurrentin im\nVerfahren vor Verwaltungsgericht nicht explizit stützt) auf weitere Details, die für die\nBegründetheit der geltend gemachten steuermindernden Tatsachen sprechen, zu\ndurchsuchen. Gleichermassen hat es die Rekurrentin sich selbst zuzuschreiben, wenn sie\nzwar Dokumente ins Verfahren einbringt, sich deren Inhalt dem Gericht aber im Rahmen\neiner vernünftigen Prüfung nicht vollständig erschliesst, und das Gericht deshalb deren\nBeweiswert als beschränkt erachtet. Dies muss umso mehr gelten, wenn eine Partei\nprofessionell vertreten ist.\n\n5.3 Die Rekursgegnerin argumentiert, die Rekurrentin habe es unterlassen, innert der\nRekursfrist sämtliche entsprechenden zusätzlichen Verträge, Rechnungen und\nZahlungsbelege ins Recht zu legen, welche eine detaillierte Überprüfung von Bestand,\nHöhe und geschäftsmässiger Begründetheit der geltend gemachten\nProvisionsaufwendungen erlauben würden (Vernehmlassung, S. 5). Die Rekurrentin\nhingegen argumentiert, sie habe sämtliche Provisionsaufwände hinreichend\n\nUrteil A 2019 5\n14\n\nnachgewiesen und hat dabei exemplarisch auf bestimmte Provisionsposten verwiesen\n(Rekurs, S. 3 ff.).\n\n5.4 In Anbetracht der allgemeinen Beweislastbestimmungen (siehe vorstehend E. 2.3)\nist daher zu untersuchen, ob die Rekurrentin die geschäftsmässige Begründetheit der\ngeltend gemachten Provisionsaufwände nachgewiesen hat. Erforderlich ist dazu der\nNachweis, dass die Höhe der Aufwände plausibel ist und dass die Aufwände tatsächlich\nzu einer Ertragsminderung geführt haben. Insbesondere sind die entsprechenden\nBuchungen und Belege beizubringen. Bekanntlich kann eine Buchung für sich keinen\nBeweis erbringen, so lange der entsprechende Beleg dazu fehlt (vgl. mit den Grundsätzen\nder ordnungsmässigen Buchführung in Art. 957a Abs. 2 OR). Als Buchungsbeleg gelten\nalle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer\nForm, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall\noder Sachverhalt nachvollziehen zu können (Art. 957a Abs. 3 OR).\n\n"}