{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nDenn wenn die Rekursgegnerin im Einspracheentscheid ohne Weiteres davon ausgeht,\ndass die Voraussetzungen für eine erschwerte Anfechtung der Veranlagung nicht gegeben\nsind, so kann man von der Rekurrentin nicht verlangen, anzunehmen, im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht gelte ohne anderslautende gesetzliche Grundlage plötzlich ein anderer\nMassstab. Im Übrigen ist nicht einmal erstellt, ob die Rekurrentin die Mahnungen für die\nSteuerjahre 2012, 2014 und 2015 überhaupt erhalten hat und damit die Fehlerhaftigkeit\ndes Einspracheentscheids hätte erkennen können. So sind die Mahnungen nicht als\nEinschreiben gekennzeichnet (StV act. 13, 14 und 15) und auch sonst ergibt sich aus den\nAkten nicht mit genügender Klarheit, dass die Rekurrentin die Mahnungen tatsächlich\nerhalten hat (siehe zum Ablauf der Korrespondenz im Detail nachstehend E. 5.5). Weil\nausserdem für das Jahr 2013 keine Mahnung vorliegt, ist für die Veranlagung dieses\nJahres keine Ermessensveranlagung zulässig. Somit stellt sich für dieses Jahr die Frage\nnach einer erschwerten Anfechtbarkeit des Einspracheentscheids ohnehin nicht. Aus\ndemselben Grund unterliegt der vorliegende Rekurs auch für die Steuerperioden 2012,\n2014 und 2015 nicht den erschwerten Voraussetzungen der Anfechtung einer\nErmessensveranlagung.\n\n4.\n4.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss Art. 58\nDBG bzw. § 59 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember\n1990, StHG, SR 642.14) zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter\nBerücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a bzw. Ziff. 1), allen vor\nBerechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des\nGeschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand\nverwendet werden, wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder\nWertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht\nbegründeten Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven,\nEinzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus\nals Gewinn versteuerten Reserven erfolgen, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen\nund geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (lit. b bzw. Ziff. 2), sowie\nden der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen mit Einschluss der Kapital-,\nAufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c bzw. Ziff. 3).\n\n4.2 Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung verschiedentlich zur Frage\ngeäussert, was unter dem Begriff des nicht geschäftsmässig begründeten Aufwandes zu\n\nUrteil A 2019 5\n11\n\nverstehen ist. Im Entscheid 2P.153/2002 (auch: 2A.358/2002) vom 29. November 2002\nführte es in Erwägung 3.2 dazu aus: «Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG zählt zwar Beispiele von\ngeschäftsmässig nicht begründetem Aufwand auf, definiert indessen den Begriff des\ngeschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands nicht näher. Es muss\ndeshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich\nabzugsfähiger Aufwand vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen\nAufwendungen tatsächlich für die Unternehmung notwendig sind. Es genügt, wenn ein\nobjektiver Zusammenhang mit der Unternehmungstätigkeit besteht (Ernst Höhn/Robert\nWaldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern 2002, N. 54 zu § 46). Die\ngeschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen\nZweck. Der wirtschaftliche Nutzen und Erfolg einer Aufwendung ist dabei nicht allein\nentscheidend. Insbesondere ist es den Steuerbehörden untersagt, ihr eigenes Ermessen\nan die Stelle desjenigen des Geschäftsführers zu setzen. Eine Geschäftsaufwendung ist\ngrundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte\nZweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang\nstehen. Damit die Aufwendung der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden kann, muss\ndie Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung sachlich sein, wobei die Sachlichkeit\neiner Aufwendung mit Hilfe des handelsrechtlichen Begriffs der objektivierten\nSorgfaltspflicht des ordentlichen Geschäftsführers bestimmt wird. Das Bundesgericht hat\nzur Verletzung der Sorgfaltspflicht festgehalten, dass das Verhältnis von Leistung und\nGegenleistung in einem Missverhältnis stehen muss, das ungewöhnlich ist und sich mit\neinem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt (BGE 113 Ib 23 E. 2c).\nWas nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Aufwendungen\ngerechnet werden kann, ist steuerlich als geschäftsmässig begründet anzuerkennen. Nicht\nentscheidend ist, ob ein Betrieb auch ohne den in Frage stehenden Aufwand\nausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und\ngewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (StE 1988, B 27.6 Nr. 5, E. 2c, mit\nHinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; Peter Brülisauer/Marco Mühlemann, in:\nZweifel/Beusch, a.a.O., Art. 58 N. 183 ff.). Auch kann eine Aktiengesellschaft mit ihren\nAktionären zivilrechtliche Verträge abschliessen, ohne dass eine verdeckte\nGewinnausschüttung vorliegt. Sie kann grundsätzlich derartige Verträge mit ihren\nAktionären abschliessen wie mit beliebigen Dritten, solange damit nicht Leistungen\nerbracht werden, die einem aussenstehenden Dritten nicht eingeräumt würden (vgl.\nBGE 107 Ib 325; ASA 53 54, E. 2, S. 58).»\n\nUrteil A 2019 5\n12\n\n"}