{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.5 In Bezug auf steuermindernde Tatsachen ist eine Ermessensveranlagung\nprinzipiell nicht angezeigt. Sofern die steuerpflichtige Person eine solche Tatsache wegen\nder Nichterfüllung einer Auflage nicht nachweisen kann, ist der geltend gemachte Abzug\ngrundsätzlich nicht zu gewähren. Eine Ausnahme davon besteht im Fall eines\nUntersuchungsnotstands. Dieser liegt dann vor, wenn die Erfüllung der Auflage aus von\nder steuerpflichtigen Person nicht zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar\nist oder wenn der Bestand des Abzugs erwiesen, aber dessen Höhe unbekannt ist. In\neinem solchen Fall ist die Höhe der steuermindernden Tatsachen wiederum zu schätzen\n(zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 130 N. 31 und 42 ff.).\n\n3.6\n3.6.1 Dem vorstehenden Abschnitt kann entnommen werden, dass eine\nErmessensveranlagung in Bezug auf die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen\ngenerell möglich ist, sofern die entsprechenden Ausnahmevoraussetzungen erfüllt sind.\nDie Ausführungen der Rekursgegnerin sind zumindest implizit so zu verstehen, dass die\nRekursgegnerin die Aufwandposten (mit Ausnahme des Postens «a.o. Aufwand») als\ngrundsätzlich ausgewiesen, jedoch deren geltend gemachte Höhe als nicht hinreichend\nbelegt erachtet (Vernehmlassung, S. 4 ff.). Dies rechtfertigt damit in Bezug auf die Höhe\ndes geltend gemachten Aufwands prinzipiell eine Abweichung vom Prinzip, dass die Nicht-\nErfüllung einer Auflage zu einer vollumfänglichen Nichtgewährung des Abzugs führt. Wie\nsich den Akten entnehmen lässt, liegen in Bezug auf die Jahre 2012, 2014 und 2015 (StV\nact. 13, 14 und 15) auch entsprechende Mahnungen vor, die eine notwendige\nVoraussetzung für eine Ermessensveranlagung sind (siehe vorstehend E. 3.3). Somit ist\nes grundsätzlich zwar möglich und zulässig, dass im hier zu beurteilenden Fall in Bezug\nauf den geltend gemachten Aufwand für die Jahre 2012, 2014 und 2015\nErmessensveranlagungen vorliegen. Als Ausnahmevoraussetzung für eine\nErmessensveranlagung käme vorliegend namentlich die Verletzung von\n\nUrteil A 2019 5\n9\n\nVerfahrenspflichten infolge der Nichterfüllung der Beweisauflage hinsichtlich der Höhe der\nAufwände in Frage. Wie aber sogleich zu sehen sein wird, hat dies nicht zur Folge, dass\ndie erhöhten Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessensveranlagung zur\nAnwendung gelangen, sodass letztlich offenbleiben kann, ob für die Jahre 2012, 2014 und\n2015 zu Recht eine ermessensweise Veranlagung des geltend gemachten Aufwands\nerfolgt ist. Denn selbst wenn das Vorliegen einer Verletzung von Verfahrenspflichten zu\nbejahen wäre, so hätte dies aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens der\nRekursgegnerin keine erschwerte Anfechtung einer allfälligen Ermessensveranlagung zur\nFolge, wie sich nachfolgend ergibt.\n\n3.6.2 Nach Art. 5 Abs. 3 BV handeln Staatliche Organe und Private nach Treu und\nGlauben. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen\nOrganen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Der in Art. 9 BV\nverankerte Grundsatz von Treu und Glauben begründet ein justiziables Grundrecht des\nEinzelnen und weist verschiedene Teilgehalte auf. So darf sich z.B. der Empfänger einer\nfalschen Auskunft auf diese berufen und die verantwortliche Behörde muss sich so\nverhalten, als ob die Auskunft richtig gewesen wäre. Weiter verbietet der Grundsatz\nwidersprüchliches Verhalten. Namentlich darf ein und dieselbe Behörde von einem\nStandpunkt, den sie gegenüber einem bestimmten Bürger in einem konkreten Verfahren\nverbindlich eingenommen hat, nicht ohne sachlichen Grund abweichen (Pierre\nTschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014,\n§ 22 Rz. 3 ff.).\n\n3.6.3 Die Rekursgegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, dass für die Jahre 2012–\n2015 keine Mahnung erfolgt und dass deshalb eine Ermessensveranlagung nicht zulässig\nsei und darum auch die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache keine Anwendung\nfänden (StV act. 12, S. 2). Auch wenn diese Schlussfolgerung nicht mit der Faktenlage\nübereinstimmt (siehe vorstehend E. 3.6.1), handelt es sich dabei dennoch um einen von\nder Rekursgegnerin verbindlich eingenommenen Standpunkt. Im Verfahren vor\nVerwaltungsgericht hingegen argumentiert die Rekursgegnerin, dass die Anfechtung des\nEinspracheentscheids nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit möglich sei\n(Vernehmlassung, S. 4). Einen sachlichen Grund für diese andere Einschätzung ist nicht\nerkennbar, ausser dass die Rekursgegnerin womöglich die Mahnungen im\nEinspracheverfahren nicht berücksichtigt hatte. Dafür spricht, dass sie diese erst mit ihrer\nDuplik eingereicht hat. Auch kann der Rekurrentin im hier zu beurteilenden Fall nicht der\nVorwurf gemacht werden, sie hätte die Fehlerhaftigkeit dieser Aussage erkennen können.\n\nUrteil A 2019 5\n10\n\n"}