{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n3.\n3.1 Im hier zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob die Rekursgegnerin im\nEinspracheentscheid die folgenden Aufrechnungen zu Recht vorgenommen und die\ndaraus resultierenden Reingewinne dementsprechend richtigerweise veranlagt hat (StV\nact. 12): Für die Steuerperiode 2012 Aufrechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 147’300.–\n(gesamte Aufrechnungen «Provisionsaufwand», «Pauschalspesen» und «a.o. Aufwand»,\nabzüglich Vorjahresverlust von Fr. 106'190.–), resultierend in einem Reingewinn von\nFr. __; für die Steuerperiode 2013 Aufrechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 264’000.–\n(gesamte Aufrechnungen «Provisionsaufwand» und «Pauschalspesen»), resultierend in\neinem Reingewinn von Fr. __; für die Steuerperiode 2014 Aufrechnungen in Höhe von\ninsgesamt Fr. 162’000.– (gesamte Aufrechnungen «Provisionsaufwand» und\n«Pauschalspesen»), resultierend in einem Reingewinn von Fr. __; für die Steuerperiode\n2015 Aufrechnungen in Höhe von insgesamt Fr. 140’000.– (gesamte Aufrechnungen\n«Provisionsaufwand» und «Pauschalspesen»), resultierend in einem Reingewinn von\nFr. __.\n\n3.2 Bevor die einzelnen Aufwandposten geprüft werden, ist fraglich, welche\nAnforderungen an die Rügen der Rekurrentin zu stellen sind und inwiefern das\nVerwaltungsgericht den Einspracheentscheid ändern könnte. Die Rekursgegnerin\nargumentiert in ihrer Vernehmlassung, dass die Rekurrentin mittels\nErmessensveranlagungen i.S.v. Art. 130 Abs. 2 DBG und § 130 Abs. 3 StG veranlagt\nworden sei. Deshalb könne der diesbezügliche Einspracheentscheid nur wegen\noffensichtlicher Unrichtigkeit i.S.v. Art. 132 Abs. 3 DBG und § 132 Abs. 2 StG angefochten\nwerden (Vernehmlassung, S. 4 f.).\n\n3.3 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige\nVeranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG, § 127 Abs. 1 StG). Sie muss auf\nVerlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft\nerteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über\n\nUrteil A 2019 5\n7\n\nden Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 126 Abs. 2 DBG, § 127 Abs. 2 StG). Hat die\nsteuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können\ndie Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden,\nso nimmt die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem\nErmessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und\nLebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2 DBG, § 130\nAbs. 3 StG). Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige\nPerson nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu\nbegründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG, § 132 Abs. 2\nStG). Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der\nSachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein\nUntersuchungsnotstand besteht, d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden\noder nachgewiesen werden können (Urteil BGer 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014\nE. 2.3). Entscheidend ist stets, dass der Sachverhalt nicht abklärbar und daher ungewiss\nist (Urteil BGer 2C_917/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2.2). Voraussetzung für eine\nVeranlagung nach Ermessen aufgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten ist eine\nMahnung. Das Unterbleiben einer solchen Mahnung stellt einen schwerwiegenden\nVerfahrensmangel dar, der jedoch keine Nichtigkeit der Veranlagung zur Folge hat.\nAllerdings darf die Veranlagung dann nicht ermessensweise erfolgen (zum Ganzen Felix\nRichner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG,\n3. Aufl. 2016, Art. 130 N. 47a, m.w.H.).\n\n3.4 Bei der Beurteilung ist die besondere Natur der Ermessensveranlagung zu\nbeachten. Da die Steuerbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle\nSteuerfaktoren genau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie\nnotwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine\nErmessenseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die\nMöglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Die steuerpflichtige Person hat\ngrundsätzlich nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen\nVerhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat sie die\nbisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse\nTeilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt\nin substantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese\nSachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in\npauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu\nhoch zu bezeichnen. Vielmehr wird die steuerpflichtige Person, die ihre\n\nUrteil A 2019 5\n8\n\nMitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine\nErmessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen\nnachholen müssen, um die Einsprache genügend begründen zu können – also\nbeispielsweise eine bisher nicht vorgelegte Steuererklärung nachträglich einreichen. Auf\ndie Einsprache einer steuerpflichtigen Person, welche zulässigerweise nach Ermessen\nveranlagt worden ist und der mit der Einsprache keine substantiierte Sachdarstellung samt\nBeweismittelangebot abgibt, ist daher nicht einzutreten (vgl. Urteil BGer 2A.72/2004 vom\n4. Juli 2005 E. 5 und Urteil BGer 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E. 2.1).\n\n"}