{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nUrteil A 2019 5\n4\n\nH. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 stellte das Verwaltungsgericht der Rekurrentin die\nDuplik zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren\nsachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom\n14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der\nZustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich\nBeschwerde erheben. Nach § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1.\nApril 1976 (VRG, BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im\nSinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter\nVorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale\nSteuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 136 Abs. 1 des\nSteuergesetzes vom 25. Mai 2000 (StG, BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person\ngegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen\nschriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und\neine Begründung enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu\nbezeichnen (§ 136 Abs. 3 StG; ähnlich Art. 140 Abs. 2 DBG). Die vorliegende Beschwerde\n(bezüglich der direkten Bundessteuer) und der vorliegende Rekurs (bezüglich der\nkantonalen Steuern) werden der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden – mit\nAusnahme des Rechtsspruchs im Dispositiv – beide als Rekurs bezeichnet, wobei der\nBegriff „Rekurs“ beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. Der vorliegende\nRekurs gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 wurde am 7. März 2019 und\ndamit rechtzeitig eingereicht. Er entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen,\nweshalb darauf einzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Das Verwaltungsgericht kann Einspracheentscheide der kantonalen\nSteuerverwaltung sowohl bezüglich kantonaler Steuern (§ 63 Abs. 3 VRG i.V.m. § 74\nAbs. 2 VRG i.V.m. § 121 StG i.V.m. § 136 Abs. 2 StG) als auch bezüglich der direkten\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 3 DBG) in vollem Umfang überprüfen. Das\n\nUrteil A 2019 5\n5\n\nVerwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 74 Abs. 2 VRG i.V.m.\n§ 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 1 StG sowie Art. 142 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 1\nDBG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 74 Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 121 StG i.V.m. § 137 Abs. 2 StG sowie Art. 143 Abs. 1 DBG). Das\nVerwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der\nVerfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.\ndenjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm\ndiejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von\nAmtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Rekursinstanz nicht an die rechtliche\nBegründung der Begehren gebunden ist und einen Rekurs auch aus anderen als den\ngeltend gemachten Gründen ganz oder teilweise gutheissen oder den angefochtenen\nEntscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen\nkann.\n\n2.2 Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit\ndem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu\ngelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie\nBeweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche\nSachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass\nsich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der\nBeweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit\nzu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2;\nUrteil BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2). Diese Beweislastregel greift\nfreilich erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes\nund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als unmöglich erweist, den Sachverhalt\nzu ermitteln.\n\n2.3 Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 ZGB als\nallgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer\nTatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Im Steuerrecht\ngilt der allgemein anerkannte Grundsatz, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für\nsteuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige\nfür die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist. Die\nTatsache, dass in diesen Verfahren die Untersuchungsmaxime gilt, hat indessen nicht zur\nFolge, dass sich die Frage der Beweislastverteilung nicht stellen würde. Auch wenn die\nSteuerverwaltung im Einschätzungs- und Einspracheverfahren in Befolgung ihrer\n\nUrteil A 2019 5\n6\n\nUntersuchungspflicht alle zumutbaren Erhebungen durchführt, kann es sich ergeben, dass\nder für die Steuerveranlagung massgebende Tatbestand sich nicht oder nur teilweise\nermitteln lässt und nach Abschluss der Untersuchung eine nicht zu beseitigende\nUngewissheit des Tatbestandes bleibt. Zu wessen Ungunsten sich diese Ungewissheit\nauswirkt, ergibt sich aus den Beweislastregeln, die die Folgen der Beweislosigkeit ordnen\n(BGE 92 I 253 E. 2 f.).\n\n"}