{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-02-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-5_2020-02-20.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_5_5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdefd82511a05b447ad6edb17a6bd883b0057129fbcd72dfafc5fc621c0da7402b076a1bbec4a4a239f79b3660d9ea0937f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_5", "Checksum": "4c76da2217eba5358f315c2e41402769"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:08", "Checksum": "6e3f1c924a3eb3568b8caf084797bf7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 20.02.2020 A 2019 5\nRegeste:\nKantons-/Direkte Bundessteuer 2012 - 2015 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nABGABERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz\nDr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Ivo Klingler\na.o. Gerichtsschreiber: MLaw Andreas Wehowsky\n\nU R T E I L vom 20. Februar 2020\n\nin Sachen\n\nA.________ GmbH\nRekurrentin\nvertreten durch B.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug\nRekursgegnerin\n\nbetreffend\n\nKantons- und Gemeindesteuer 2012-2015; direkte Bundessteuer 2012–2015\n\nA 2019 5\n2\n\nA. Mit Veranlagungen vom 3. November 2017 setzte die Steuerverwaltung des\nKantons Zug die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der\nSteuerperioden 2012–2015 für die A.________ GmbH fest. Für die Steuerperiode 2012\nsetzte die Steuerverwaltung anstelle des von der steuerpflichtigen Gesellschaft\ndeklarierten Reingewinns von Fr. __ einen steuerbaren Reingewinn von Fr. __ fest. Dabei\nnahm die Steuerverwaltung verschiedene Aufrechnungen in Höhe von Fr. 446’300.–\naufgrund geschäftsmässig nicht begründeter Aufwände vor (Position «Einkauf Termine»:\nFr. 299’000.–; Position «Provisionsaufwand»: Fr. 62’000.–; Position «Pauschalspesen»:\nFr. 62’000.–; Position «a.o. Aufwand»: Fr. 23’300.–; abzüglich Vorjahresverluste:\nFr. 106’190.–). Für die Steuerperiode 2013 veranlagte die Steuerverwaltung anstelle des\nvon der steuerpflichtigen Gesellschaft deklarierten Reingewinns von Fr. __ einen\nsteuerbaren Reingewinn von Fr. __. Dabei nahm die Steuerverwaltung wiederum\nverschiedene Aufrechnungen in Höhe von Fr. 634’000.– aufgrund geschäftsmässig nicht\nbegründeter Aufwände vor (Position «Einkauf Termine»: Fr. 370’000.–; Position\n«Provisionsaufwand»: Fr. 174’000.–; Position «Pauschalspesen»: Fr. 90’000.–). Für die\nSteuerperiode 2014 setzte die Steuerverwaltung anstelle des von der steuerpflichtigen\nGesellschaft deklarierten Reingewinns von Fr. __ einen steuerbaren Reingewinn von\nFr. __ fest. Dabei nahm die Steuerverwaltung verschiedene Aufrechnungen in Höhe von\nFr. 374’000.– aufgrund geschäftsmässig nicht begründeter Aufwände vor (Position\n«Einkauf Termine»: Fr. 212’000.–; Position «Provisionsaufwand»: Fr. 111’000.–; Position\n«Pauschalspesen»: Fr. 51’000.–). Für die Steuerperiode 2015 setzte die Steuerverwaltung\nanstelle des von der steuerpflichtigen Gesellschaft deklarierten Reingewinns von Fr. __\neinen steuerbaren Reingewinn von Fr. __ fest. Auch hier nahm die Steuerverwaltung\nverschiedene Aufrechnungen in Höhe von Fr. 330’000.– aufgrund geschäftsmässig nicht\nbegründeter Aufwände vor (Position «Einkauf Termine»: Fr. 190’000.–; Position\n«Provisionsaufwand»: Fr. 104’000.–; Position «Pauschalspesen»: Fr. 36’000.–). Sämtliche\nAufrechnungen resultierten jeweils aus einer Akzeptanz von 50% der von der\nsteuerpflichtigen Gesellschaft geltend gemachten Aufwände infolge eines\n«ermessensweisen Entgegenkommens» durch die Steuerverwaltung, mit Ausnahme der\nKinderzulagen.\n\nB. Am 14. November 2017 erhob die steuerpflichtige Gesellschaft Einsprache gegen\ndie Veranlagungen der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern\nder Steuerperioden 2012–2015. Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019 hiess die\nSteuerverwaltung des Kantons Zug die Einsprache in Bezug auf die Aufwandpositionen\n\nUrteil A 2019 5\n3\n\n«Einkauf Termine» in den Steuerperioden 2012–2015 gut und wies die Einsprache im\nÜbrigen ab.\n\nC Mit Schreiben vom 7. März 2019 (Postaufgabe gleichentags) liess die A.________\nGmbH (nachfolgend: Rekurrentin) gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2019\nbeim Verwaltungsgericht Rekurs einreichen und beantragen, 1. In der Steuerperiode 2012\nsei auf die Korrektur des Provisionsaufwandes im Umfang von Fr. 62’000.–, auf die\nKorrektur von Pauschalspesen im Umfang von Fr. 62’000.– und auf die Korrektur des\nausserordentlichen Aufwandes im Umfang von Fr. 23’300.– zu verzichten; 2. In der\nSteuerperiode 2013 sei auf die Korrektur des Provisionsaufwandes im Umfang von\nFr. 174’000.– und auf die Korrektur von Pauschalspesen im Umfang von Fr. 90’000.– zu\nverzichten; 3. In der Steuerperiode 2014 sei auf die Korrektur des Provisionsaufwandes im\nUmfang von Fr. 111’000.– und auf die Korrektur von Pauschalspesen im Umfang von\nFr. 51’000.– zu verzichten; 4. In der Steuerperiode 2015 sei auf die Korrektur des\nProvisionsaufwandes im Umfang von Fr. 104’000.– und auf die Korrektur von\nPauschalspesen im Umfang von Fr. 36’000.– zu verzichten; 5. Alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerverwaltung des Kantons Zug. Auf die\nAusführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nD. Den Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– bezahlte die Rekurrentin fristgerecht.\n\nE. Am 17. Mai 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend:\nRekursgegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, der Rekurs vom 7. März 2019\nsei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und im Übrigen sei der\nEinspracheentscheid vom 5. Februar 2019 zu bestätigen; unter Kostenfolgen zu Lasten\nder Rekurrentin. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nF. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 liess die Rekurrentin ihre Replik einreichen und an\nihren Anträgen festhalten. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nG. Am 28. Juni 2019 reichte die Rekursgegnerin ihre Duplik ein und hielt an ihren\nAnträgen fest. Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n"}