3. Den Beschwerdeführern wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von total Fr. 3‘000.– zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.