repräsentiert, weshalb ihnen eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist (§ 28 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung der Komplexität der zu beurteilenden Rechtsfrage und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes der Beschwerdeführer wird die Parteientschädigung mit Fr. 3'000.– festgesetzt. Urteil A 2019 3 23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist auf Fr. 143‘513.08 festzusetzen. 2. Eine Spruchgebühr wird nicht erhoben.