9. 9.1 Da es bezüglich der Frage der Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung keine besondere Regelung im anwendbaren Bundesrecht (VStG und PStAV) gibt, sind vorliegend die kantonalen Vorschriften anwendbar (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss der analog anzuwendenden Bestimmung von § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000. – (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August 1977 [KostenV, BGS 162.12]).