7.2.8 Aufgrund des Ausgeführten ist der Hinweis in Art. 5 Abs. 4 auf Art. 12 und 20 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) für die vorliegende Konstellation nicht in dem Sinn zu verstehen, dass eine Begrenzung der anrechenbaren Sockelsteuer auf 1/3 bzw. 2/3 zu erfolgen hat. Vielmehr ist die Sockelsteuer in voller Höhe bis zum Erreichen des Maximalbetrags von Art. 8 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) anzurechnen. Insofern erweist sich die Beschwerde als gerechtfertigt.