12 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) ausgesprochen haben soll. Im Gegenteil hat das Bundesgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen gutgeheissen und in Erwägung 3.4 zumindest implizit erklärt, dass der Maximalbetrag im Bereich der direkten Bundessteuer gerade nicht auf 1/3 begrenzt werden solle (siehe zum Verständnis Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 5.6). Urteil A 2019 3 21