Das Bundesgericht hat im fraglichen Urteil indessen lediglich festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend der Meinung waren, dass der Teilbesteuerung zwecks Ermittlung des Maximalbetrags Rechnung zu tragen sei (Urteil BGer 2C_750/2013 E. 3.2). Dadurch erübrigte sich für das höchste Gericht eine weitergehende Prüfung der Frage. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bundesgericht sich in dem Entscheid für die Begrenzung dieses Maximalbetrags durch Art. 12 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) ausgesprochen haben soll.