Die ESTV schrieb unter Berufung auf das Bundesgerichtsurteil 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014, das Bundesgericht habe bestätigt, dass der Teilbesteuerung für die Berechnung der Maximalbeträge auf Ebene Bund und Kanton Rechnung zu tragen sei, woraus folge, dass die streitbetroffene Kürzung gestützt auf Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) zu Recht erfolgt sei (VG act. 14). Das Bundesgericht hat im fraglichen Urteil indessen lediglich festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend der Meinung waren, dass der Teilbesteuerung zwecks Ermittlung des Maximalbetrags Rechnung zu tragen sei (Urteil BGer 2C_750/2013 E. 3.2).