Dem ist namentlich zu entgegnen, dass diese Problematik zwar durchaus verständlich ist; gleichwohl muss es aber in Fällen, in denen der Maximalbetrag für alle Steuerhoheiten separat berechnet wird und daher bekannt ist, möglich sein, die pauschale Verteilung zu Gunsten einer konkreten Abrechnung aufzugeben. Ausserdem trägt in Fällen, in denen der Betrag der pauschalen Steueranrechnung für die verschiedenen Steuerhoheiten einzeln berechnet wird, ohnehin jede Steuerhoheit bloss den separat berechneten Teilbetrag (siehe zum Ganzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 5.6 m.w.