7.2.7 Auch die weiteren Argumente der Beschwerdegegnerin und der Verfahrensbeteiligten gereichen ihnen nicht zum Vorteil. So ist für das Gericht die Aussage, dass Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG lediglich eine Teilbesteuerung, nicht aber eine vollständige Steuerbefreiung zulasse (Vernehmlassung, S. 3), kein Grund, von den obigen Schlussfolgerungen abzuweichen. Ohnehin ist vorliegend nicht geklärt, ob die Urteil A 2019 3 20