7.2.6 Dieses Resultat entspricht auch dem Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017 Nr. VS 2015.6. Wie das Gericht dort stringent begründete, muss unterschieden werden zwischen einer Situation, in der eine steuerpflichtige Person auf einer Ebene gar nicht besteuert wird (wie dies in dem damals zu Grunde liegenden Sachverhalt bei einer privilegiert besteuerten Holdinggesellschaft der Fall war), und einer Situation, in der die steuerpflichtige Personen auf allen Ebenen besteuert wird, auch wenn dabei ein Teileinkünfte- oder Teilsatzverfahren zur Anwendung gelangt (vorstehend E. 7.2.3).