Denn bei genauer Betrachtung und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz ergibt sich, dass das Argument des Steuersubstratschutzes nur relevant sein kann, wenn in der Schweiz auf einer Ebene keine Besteuerung stattfindet. Findet hingegen eine Besteuerung sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene statt (auch wenn diese reduziert sein mag), so geht es nicht um den Erhalt des Schweizer Steuersubstrats, sondern um die Aufteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Kanton. Die Grenze der anrechenbaren ausländischen Steuern kann nur der Maximalbetrag gemäss Art. 8 Abs. 2 PStAV sein. Dieser bezweckt gesamthaft den Schutz des internen Steuerguthabens der Schweiz vor