7.2.5 Daran ändert auch die Überlegung, dass durch Art. 12 und 20 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) das schweizerische Steuersubstrat vor übermässiger Anrechnung geschützt werden soll (siehe dazu den Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung in vorstehend E. 7.2.1), nichts. Denn bei genauer Betrachtung und in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz ergibt sich, dass das Argument des Steuersubstratschutzes nur relevant sein kann, wenn in der Schweiz auf einer Ebene keine Besteuerung stattfindet.