Urteil A 2019 3 19 Jan. 2009 bis Dez. 2019) hingegen kommen gemäss ihrem Wortlaut (zumindest direkt) nur zur Anwendung, wenn entweder der Bund oder Kantone und Gemeinden auf die Erhebung von Steuern gänzlich verzichten. Auch würde eine Beschränkung der anrechenbaren Sockelsteuer auf 1/3 bzw. 2/3 zu einer ungerechtfertigten internationalen Doppelbesteuerung führen, die Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 DBA-Deutschland widersprechen würde.